Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Wert eines Anteils am Betriebsvermögen zur Ermittlung der Schenkungsteuer zu entscheiden. Fraglich war die Bewertung eines im Wege der Schenkung übertragenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft, die einen genossenschaftlich geprägten Lebensmittelmarkt betreibt (Az. 4 K 2006/20).
Für die Bewertung eines im Wege der Schenkung übertragenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft, die einen genossenschaftlich gebundenen Lebensmittelmarkt betreibt, könne – abweichend vom vereinfachten Ertragswertverfahren (vgl. § 199 BewG) – nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 BewG die Methode anzuwenden sein, die bei einem Kauf bzw. Verkauf am Markt für genossenschaftlich geprägte Lebensmittelmärkte für die Ermittlung des Kaufpreises maßgeblich wäre.
Der von der Klägerin ermittelte Unternehmenswert für den übertragenen Anteil am Betriebsvermögen sei hier anzuerkennen. Er beruhe auf einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG. Die von der Klägerin vorgelegte Auflistung betreffend tatsächliche Veräußerungsvorgänge von X-Lebensmittelmärkten in der Vergangenheit (ADS-Statistik zur Unternehmensbewertung) vermöge die übliche Anwendung dieser Bewertungsmethode in der Praxis zu belegen.
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