Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob die Anmietung von Konferenzräumen, Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern als fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen führt (Az. 8 K 8027/21).
Die Prüfung, ob ein angemietetes bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut als fiktives Anlagevermögen oder aber als fiktives Umlaufvermögen anzusehen sei, müsse den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen orientieren. Die Fiktion dürfe nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebiete.
Kein fiktives Anlagevermögen, sondern fiktives Umlaufvermögen liege vor, wenn der Unternehmer Konferenzräume und Zimmer in Hotels sowie sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter (Konferenztechnik, Schirme, Stühle etc.) angemietet habe, um damit für die eigenen Kunden Reisepakete, Konferenzen, Veranstaltungen gleich einem Reiseveranstalter zusammenzustellen („zu produzieren”) und sodann an die Kunden als Gesamtpaket in Rechnung zu stellen („zu verkaufen”).
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