Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Bereederung eines Schiffes im Inland im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG erfordert, dass die Bereederung fast ausschließlich vom Inland aus durchgeführt wird, oder ob es bereits genügt, wenn diese überwiegend vom Inland aus erfolgt (Az. IV R 15/21).
Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG meint die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort der Durchführung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchführung bzw. Umsetzung überwacht wird.
Zur Konkretisierung der zur Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten könne auf die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.06.2002 genannten Tätigkeiten zurückgegriffen werden. § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setze voraus, dass die Bereederung der Handelsschiffe fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden.
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