Das Landgericht Berlin hat dazu Stellung genommen, inwieweit der Vermieter seinem Mieter die Montage einer Markise auf dem Balkon erlauben muss (Az. 64 S 322/20).
Im Streitfall wollte eine Mieterin auf dem Balkon eine Markise anbringen und setzte sich mit ihrem Vermieter in Verbindung. Dieser verweigerte ihr die Zustimmung. Er war der Ansicht, dass das Gebäude dadurch optisch beeinträchtigt werde. Außerdem werde durch die Montage der Markise die Bausubstanz beschädigt.
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Mieterin im Streitfall einen Anspruch auf Zustimmung hat, wenn sie die Markise fachgerecht montieren lässt, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und eine Kaution für Rückbaukosten in Höhe von 1.500 Euro zahlt. Nach Auffassung der Richter überwiegt das Interesse der Mieterin an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon das Interesse des Vermieters am Schutz der Bausubstanz sowie dem Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehöre zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Jedoch sei der Vermieter berechtigt, die Erlaubnis der Anbringung der Markise von der fachgerechten Montage sowie dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung und einer zusätzlichen Kaution zur Absicherung der voraussichtlichen Kosten der Entfernung der Markise abhängig zu machen.
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